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   KG, 21.11.2011 - 1 W 79/11   

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https://dejure.org/2011,5697
KG, 21.11.2011 - 1 W 79/11 (https://dejure.org/2011,5697)
KG, Entscheidung vom 21.11.2011 - 1 W 79/11 (https://dejure.org/2011,5697)
KG, Entscheidung vom 21. November 2011 - 1 W 79/11 (https://dejure.org/2011,5697)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 1 PStG, § 49 Abs 2 PStG, Art 6 BGBEG, § 1303 Abs 2 BGB, § 1314 BGB
    Kinderehe: Beurkundung einer im Libanon geschlossenen Ehe zwischen einer 14-jährigen libanesischer Staatsangehörigkeit und einem 17-jährigen deutscher Staatsangehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1495
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus KG, 21.11.2011 - 1 W 79/11
    Erforderlich ist vielmehr, dass das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es aus deutscher Sicht untragbar erscheint (BGHZ 104, 240, 243; 118, 312, 330; 123, 268, 270).
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus KG, 21.11.2011 - 1 W 79/11
    Erforderlich ist vielmehr, dass das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es aus deutscher Sicht untragbar erscheint (BGHZ 104, 240, 243; 118, 312, 330; 123, 268, 270).
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Auszug aus KG, 21.11.2011 - 1 W 79/11
    Erforderlich ist vielmehr, dass das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es aus deutscher Sicht untragbar erscheint (BGHZ 104, 240, 243; 118, 312, 330; 123, 268, 270).
  • BGH, 14.10.1992 - XII ZB 18/92

    Ordre public und Sorgerecht des Vaters nach Ehescheidung

    Auszug aus KG, 21.11.2011 - 1 W 79/11
    Denn das ausländische Recht ist so wenig wie möglich auszuschalten (BGHZ 120, 29; Soergel/Kegel, a.a.O. Art. 6 EGBGB Rdn. 35).
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 200/87

    Anlegung eines Familienbuchs für eine im Ausland geschlossene Ehe

    Auszug aus KG, 21.11.2011 - 1 W 79/11
    Bei der nachträglichen Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe gemäß § 34 Abs. 1 PStG hat der Standesbeamte zu prüfen, ob die Ehe wirksam geschlossen wurde, das heißt, ob die zu beobachtenden Förmlichkeiten des gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechts eingehalten sind und auch die materiellen Voraussetzungen der gemäß Art. 13 EGBGB anzuwendenden Rechtsordnung(en) für eine rechtswirksame Eheschließung vorliegen (BGH, NJW 1991, 3088; Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2.Aufl., § 34 Rdn. 15).
  • AG Hannover, 07.01.2002 - 616 F 7355/00

    Voraussetzungen für die wirksame Eingehung einer Ehe; Vorliegen der materiellen

    Auszug aus KG, 21.11.2011 - 1 W 79/11
    Dahingestellt bleiben kann, ob und nach welchem Zeitraum eine gelebte und von beiden Parteien als wirksam betrachtete Ehe trotz ursprünglich fehlender Ehefähigkeit im deutschen Rechtskreis als wirksam betrachtet werden kann (vgl. AG Hannover, FamRZ 2002, 1116).
  • KG, 07.06.1989 - 18 U 2625/88

    Anwendbarkeit des türkischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf in Deutschland lebende

    Auszug aus KG, 21.11.2011 - 1 W 79/11
    Selbst wenn dies für die Anwendung des Art. 6 EGBGB nicht als statische Grenze begriffen wird (vgl. KG, FamRZ 1990, 45), ist erkennbar, dass eine Eheschließung nur möglich sein soll, wenn die geistige und körperliche Entwicklung des Minderjährigen der eines Erwachsenen weitgehend angenähert und die Pubertät im Wesentlichen abgeschlossen sein kann.
  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage

    Teilweise wurde die Grenze grundsätzlich bei 16 Jahren gezogen (KG FamRZ 2012, 1495, 1496 [wenn auch nicht statisch]; wohl AG Offenbach FamRZ 2010, 1561, 1562; Coester StAZ 1988, 122, 123 und MünchKommBGB/Coester 6. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 38; eher bei Vollendung des 16. Lebensjahres: BeckOK BGB/Mörsdorf-Schulte [Stand: November 2011] Art. 13 EGBGB Rn. 25), teilweise zwischen dem 15. und dem 16. Lebensjahr (Hepting Deutsches und Internationales Familienrecht im Personenstandsrecht [2010] S. 179 [III-281]), teilweise bei 15 Jahren (Mankowski FamRZ 2016, 1274, 1275 und Staudinger/Mankowski BGB [2011] Art. 13 EGBGB Rn. 203; AG Hannover FamRZ 2002, 1116, 1117; KG FamRZ 1990, 45, 46; Rohe StAZ 2000, 161, 165), teilweise eher bei 14 Jahren (bei Differenzierung nach Kulturkreisen für die islamischen Staaten des Vorderen Orients: Scholz StAZ 2002, 321, 328) und teilweise bei einem Ehemündigkeitsalter von unter 14 Jahren (AG Tübingen ZfJ 1992, 48 [Mindestheiratsalter für Mädchen von 12 Jahren nach uruguayischem Recht kein Verstoß gegen den ordre public]; Erman/Hohloch BGB 13. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 24; jurisPK-BGB/Baetge [2009] Art. 6 EGBGB Rn. 89; Bamberger/Roth/S. Lorenz BGB 2. Aufl. Art. 6 EGBGB Rn. 24; Rohe StAZ 2006, 93, 95; Looschelders Internationales Privatrecht [2004] Art. 6 EGBGB Rn. 44).
  • AG Wuppertal, 18.04.2016 - 64 F 154/15
    Für einen Verstoß gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) ist vielmehr erforderlich, dass das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch steht, dass es aus deutscher Sicht untragbar erscheint (KG, Beschluss vom 21. November 2011, 1 W 79/11, juris Rn. 15).

    Davon kann im Alter von 14 Jahren selbst unter Berücksichtigung möglicher kultureller Unterschiede nicht ausgegangen werden (KG, Beschluss vom 21. November 2011, 1 W 79/11, juris Rn. 16 ff.).

    Zudem können die zum Schutz der minderjährigen Mutter geltenden Bestimmungen nicht durch die Interessen ihres Kindes relativiert werden (vgl. KG, Beschluss vom 21. November 2011, 1 W 79/11 juris Rn. 23).

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